Bürgerstiftung Seefeld
Die Bürgerstiftung Seefeld wurde im April 2017 nach Beschluss der Gemeindevertretung Seefeld gegründet. Die konstituierende Sitzung mit Benennung des 7-köpfigen Vorstands fand im Mai 2017 statt.
Die Stiftung wurde ins Leben gerufen, um Vorhaben mit gemeinnützigem Charakter zu fördern und den Gemeindehaushalt in Zeiten knapper werdender Finanzmittel zu entlasten. Das Stiftungsvermögen wird im Großteil aus den Spenden der Betreiber des Windparks Seefeld-Gokels sowie weiteren Zustiftungen aufgebaut. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Anregungen und Ideen aus der Gemeinde werde gerne aufgenommen.
Deraktuelle Stiftungsrat wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung am 07.06.2023 benannt und besteht aus:
1. Vorsitzender Volker Musfeld
2. Vorsitzender Steffen Rehmcke
Michaela Konopka
Heidi Siebert
Ann-Kathrin Schwarze
Als Vertreter der Gemeinde:
Bürgermeister Henning Martens
Gemeindevertreter Michael Kröger
Februar 2018:
Am 28.02.2018 fand die erste öffentliche Sitzung der Stiftung statt. Bürger der Gemeinde waren aufgerufen dem Stiftungsbeirat mögliche Projekte zur Förderung vorzuschlagen. Ein Förderantrag kann jederzeit bei jedem Mitglied des Stiftungsbeirates eingereicht werden. Formulare für den Antrag gibt es bei dem 1. und 2. Vorsitzenden.
SATZUNG:
Amtliche Bekanntmachung
Satzung der Bürgerstiftung Seefeld
Aufgrund § 96 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Seefeld vom 05.04.2017 folgende Satzung der Bürgerstiftung Seefeld erlassen:
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Seefeld“. Stiftungssitz ist Am Markt 15, 24594 Hohenwestedt.
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Gemeinde Seefeld und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von:
a. der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO)
Der Zweck wird durch die Beschaffung und die Weitergabe von Mitteln an entsprechende gemeinnützige Einrichtungen, insbesondere der kirchlichen und karitativen Ortsverbände verwirklicht.
b. der Pflege von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO)
Der Zweck wird durch die Beschaffung und die Weitergabe von Mitteln an gemeinnützige Vereine (u. a. Gesangvereine, Theatervereine) verwirklicht.
c. des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes Schleswig-Holstein (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO)
Der Zweck wird durch die Anlage, der Pflege und Unterhaltung von Biotopen verwirklicht.
d. des Feuerschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 12 AO
Der Zweck wird durch die Beschaffung und die Weitergabe von Mitteln zur Unterstützung der ortsansässigen Feuerwehr verwirklicht.
e. der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO)
Der Zweck wird durch die Beschaffung und die Weitergabe von Mitteln an gemeinnützige Vereine, die diesen Zweck verfolgen, verwirklicht.
f. des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der o. g. gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO)
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stiftungsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus folgendem Vermögen:
Barvermögen in Höhe von 5.000 Euro, welches aus der ersten Zustiftung angelegt wird.
(2) Das Stiftungsvermögen ist dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Nicht verwendete Erträge werden in der Einheitskasse der Amtsverwaltung geführt und im Rahmen des jährlich aufzustellenden Vermögensnachweises (§ 9 Abs. 2 der Satzung) nachgewiesen. Eigene Rücklagen können nicht angelegt werden.
(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
(5) Die Tätigkeit der Stiftung bezieht sich auf das Gemeindegebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wobei Projekte mit anderen Gemeinden und /oder anderen Trägern gemeinnütziger Aufgaben o.ä. zulässig sind.
§ 6 Stiftungsorgan
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsorgans sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Tätigkeit. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 7 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin als geborenes Mitglied und einem weiteren Mitglied der Gemeindevertretung, sowie 5 Personen aus der Einwohnerschaft der Gemeinde Seefeld, die durch die Gemeindevertretung entsandt werden. Die weiteren Mitglieder aus der Gemeindevertretung werden durch die Gemeindevertretung bestellt.
(2) Die Amtszeit des Stiftungsvorstands ist gekoppelt an die Wahlzeit der Gemeindevertretung. Der amtierende Stiftungsvorstand führt die Geschäfte bis zur Bestellung des neuen Stiftungsvorstands fort.
(3) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine (n) Vorsitzende (n) und dessen Stellvertreter (in). Weiterhin wählt der Stiftungsvorstand eine (n) Schriftführerin/Schriftführer und dessen Stellvertreter (in).
§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstands
(1) Der Stiftungsvorstand hat für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) Beschlüsse des Stiftungsvorstands werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsvorstand wird vom Stiftungsvorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 3 Mitglieder des Stiftungsvorstands dies verlangen.
(3) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 3 Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(4) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands zur Kenntnis zu bringen.
(6) Wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstands widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dabei gilt eine Äußerungsfrist von einer Woche seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
(7) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung der Gemeindevertretung der Gemeinde Seefeld.
§ 9 Treuhandverwaltung
(1) Die zuständige Amtsverwaltung verwaltet das Stiftungsvermögen für die Gemeinde innerhalb des kommunalen Haushaltes.
(2) Die Amtsverwaltung legt dem Stiftungsvorstand auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert.
(3) Die Amtsverwaltung belastet die Stiftung für ihre Verwaltungsleistungen nach Aufwand. Die Verrechnung erfolgt nach den geltenden Stundensätzen für Mitarbeiter im gehobenen Dienst.
§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der Gemeinde Seefeld und dem Stiftungsvorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
(2) Der Beschluss bedarf der mehrheitlichen Zustimmung der Mitglieder des Stiftungsvorstands. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem jetzigen Gemeindegebiet zu liegen.
(3) Die Gemeinde Seefeld und der Stiftungsvorstand können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Dieser Beschluss bedarf der mehrheitlichen Zustimmung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und der Gemeindevertretung.
§ 11 Vermögensanfall
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Gemeinde Seefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat..
§ 12 Anzeigepflichten
Die Stiftungsgründung ist der Kommunalaufsichtsbehörde und dem Finanzamt anzuzeigen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind ebenfalls den genannten Stellen gegenüber anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
Seefeld, den 05.04.2017
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- Bürgermeisterin -